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Bundeswahlgesetz ArtikelDas Bundeswahlgesetz (BWahlG oder BWG) konkretisiert in Deutschland die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 38 ff. GG in Bezug auf die Bundestagswahlen. Das Bundeswahlgesetz muss in dem engen Zusammenhang mit den Regelungen in dem Grundgesetz gesehen werden.
Hinweis: Der Ablauf von Bundestagswahlen wird unter Bundestagswahlrecht beschrieben.
| Basisdaten
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| Kurztitel: | Bundeswahlgesetz
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| Voller Titel: | ders.
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| Typ: | Bundesgesetz
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| Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht
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| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | BWahlG / BWG
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| FNA: | 111-1
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| Verkündungstag: | 7. Mai 1956 (BGBl. I 1956, S. 383)
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| Aktuelle Fassung: | 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304)
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Buch-Tipp: Bundeswahlgesetz / Bundeswahlordnung Um ausführliche Informationen zum Buch " Bundeswahlgesetz / Bundeswahlordnung" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet. Vorgaben der Art. 38-41 GG | |
Grundsätzlich geben die Art. 38, 39 und 41 des Grundgesetzes ca. wenig zu den Voraussetzungen der Wahl für den Bundestag vor. Diese sind
- das Mindestalter zur Wahl:
- fünf Wahlrechtsgrundsätze:
- allgemeine Wahl: alle Deutschen sind (bis auf wenige Ausnahmen) ab dem Mindestalter berechtigt zu wählen und gewählt zu werden. Ausländer könnten ca. das Wahlrecht erhalten, wenn dies in dem Bundeswahlgesetz vorgesehen werden würde. Teilweise wird für eine solche Änderung auch eine Verfassungsänderung von Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG verlangt, die wegen Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig wäre. Dagegen soll nachdem Bundesverfassungsgericht die Einbürgerung von Ausländern erleichtert werden, damit eine Mitbestimmung erfolgen kann.
- unmittelbare Wahl: Keine Zwischenschaltung von Wahlfrauen und -männern, zulässig ist jedoch die Listenwahl nach §§ 4, 27 BWahlG, die Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG konkretisiert (§ 1 Abs. 2 Parteiengesetz).
- freie Wahl: Keine Verpflichtung zur inhaltlichen Entscheidung einer Wahl. Eine Wahlpflicht (wie z.B. in Belgien) wäre jedoch nach Art. 20 Abs. 2 GG zulässig und müsste in dem BWahlG verankert sein. Keine freie Wahl läge vor, wenn Wahlwerbung auf Staatskosten erfolgen würde. Davon ist jedoch die allgemeine (und zulässige) Öffentlichkeitsarbeit der Regierung zu unterscheiden.
- gleiche Wahl: Jede Stimme soll gleiches Gewicht haben und jede Person die gleiche Zahl an Stimmen. Daher müssen die Wahlkreise etwa gleich groß an Stimmen sein (Gefahr des Gerrymandering). Problematisch sind auch die Überhangmandate, die nach § 6 Abs. 5 BWahlG ohne Ausgleichspflicht erteilt werden. Ferner problematisch ist die Ungleichbehandlung bei Parteien, deren Zweitstimmen 5 Prozent unterschreiten, aber drei Direktmandate erhalten, und Parteien mit ebenfalls weniger als 5%, die keine drei Direktmandate erzielen ("Problem des Grundmandats"). Die Sperrklausel von 5 Prozent (§ 6 Abs. 6 S. 1) wird weitgehend als verfassungsmäßig angesehen, auch wenn keine explizite verfassungsmäßige Rechtfertigung erfolgt.
- geheime Wahl: Der Wähler ist berechtigt, dass seine eigene Entscheidung geheim bleibt. Problematisch ist dies lediglich bei der Briefwahl (§ 36 BWahlG). Diese sieht man jedoch als gerechtfertigt an, da ansonsten die höherwertige Allgemeinheit der Wahl beeinträchtigt werden würde.
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weitere Konkretisierungen des BWahlG | |
Das Bundeswahlgesetz gibt die Zahl der zu wählenden Abgeordneten vor (derzeit 598). Es teilt mit der Anlage (Stand vom 31. Juli 2002) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Wahlkreise ein (§ 2). Die Wahlkreiseinteilung muss sich dem Verlauf der Landesgrenzen anpassen, die Schwankungsbreite von 15 Prozent über und unter dem Mittel darf bei der Bevölkerungszahl nicht über- oder unterschritten werden, das Gebiet muss zusammenhängend sein (§ 3).
Der Wahlberechtigte kann zwei Stimmen, die Erststimme für den Direktkandidaten und die Zweitstimme für die Partei der Landesliste, abgeben (sog. Personalisierte Verhältniswahl, §§ 4-7). (Erläuterung siehe: Bundestagswahl)
Als Wahlorgane werden der Bundes-, Landes- und Kreiswahlleiter mit jeweils einem Wahlausschuss gebildet. Für den Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand und ein Wahlvorsteher ernannt (§§ 8, 9). Die Berufung in ein solches Organ ist ein Ehrenamt, das ca. aus gutem Grund abgelehnt werden darf.
Der Wahltag selbst wird durch den Bundespräsidenten angeordnet. Er muss auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Grundsätzlich ist der Turnus von vier Jahren ausschlaggebend. Der Bundespräsident muss den Wahltag daher frühestens 46 Monate und spätestens 48 Monate nach der Einberufung des vorhergehenden deutschen Bundestages festsetzen.
Die Stimmzettel (§ 30) sind amtlich herzustellen. Neben den Personenvorschlägen werden die Parteien der Landesliste mit deren ersten fünf Bewerbern gelistet. Die Reihenfolge richtet sich nach den Stimmen bei der letzten Bundestagswahl, wenn die Landesliste zuvor nicht daran teilgenommen hat, so werden diese Parteien alphabetisch gelistet.
Die Wahlhandlung (§§ 31 - 35) ist öffentlich, während die Stimmabgabe geheim ist. Beeinflussungen der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sind unzulässig. Zur Stimmabgabe sind Wahlkabinen zu stellen, die eine geheime Abgabe ermöglichen. Wer gehindert ist zu wählen, weil er nicht lesen kann oder weil er durch körperliche Umstände nicht wählen kann, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Der Wähler macht mit einem Kreuz bei den Kandidaten der Erststimme und einem Kreuz bei den Parteien der Zweitstimme seine Wahl kenntlich. Das Kreuz ist im dafür vorgesehen Kreis zu machen. Der Stimmzettel ist dann so zu falten (ggf. in einen Umschlag zu stecken), dass seine Wahl nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel ist dann in die Wahlurne zu werfen. Inzwischen sieht das Bundeswahlgesetz die fakultative Möglichkeit der Stimmabgabe auch mit sog. Wahlgeräten vor.
Nach Auszählung aller Stimmen des Wahlbezirkes wird das Ergebnis an den Kreiswahlleiter geleitet. Von dort an den Landes- und von dort an den Bundeswahlleiter. Das amtliche Ergebnis ist festzustellen.
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Nachwahl und Wiederholungswahl | |
Besondere Vorschriften gelten für die Nach- oder Wiederholungswahlen. Eine Nachwahl ist durchzuführen, wenn in dem Wahlkreis oder -bezirk die Wahl nicht stattgefunden hat oder stattfinden konnte oder ein Wahlbewerber nach der Zulassung und vor der Wahl verstirbt.
Die Wiederholungswahl ist durchzuführen, wenn sie aufgrund einer Wahlprüfungsbeschwerde notwendig wird. Die Wiederholungswahl findet spätestens 60 Tage nach der Entscheidung statt.
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Erfolgreiche (gültige) Wahl | |
Mit der Erlangung eines Direktmandats oder durch Erlangung eines Mandats über die Listenwahl wird der Bewerber Mitglied des deutschen Bundestags.
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Verstöße gegen das Bundeswahlgesetz sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 49 BWahlG ausgestaltet. Schwerwiegende Verstöße wie Wählerbestechung oder Wahlfälschung sind Straftaten, die direkt in dem Strafgesetzbuch zu finden sind.
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Zum Bundeswahlgesetz ist die Bundeswahlordnung zur Konkretisierung der Wahlvoraussetzungen insbesondere der Briefwahl erlassen worden. Diese Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat. Als Anlage ist dem BWahlG die Wahlkreiseinteilung beigefügt.
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